DER VERKEHRSUNFALL
SCHWEIZ
1. Gesetzliche Grundlagen für die Regulierung:
Die massgebenden Haftpflichtbestimmungen finden wir
im SVG (Strassen-verkehrsgesetz) und den ergänzenden Verordnungen
sowie auch im Schweizerischen Obligationenrecht (Art. 41 ff. OR).
Motorfahrzeuge benötigen in der Schweiz im
öffentlichen Strassenverkehr die Deckung einer
Haftpflichtversicherung. Der diesbezügliche Haftungsgrundsatz wird
in Art. 58 Abs. 1 SVG wie folgt stipuliert:
„Wird durch den Betrieb eines Motorfahrzeuges ein Mensch getötet
oder
verletzt oder Sachschaden verursacht, so haftet der Halter für den
Schaden.“
Bei fehlendem Versicherungsschutz oder unbekanntem
verursachenden Motorfahrzeug haften - mit gewissen Einschränkungen
- nach Art. 76 SVG gemeinsam die in der Schweiz zum Betrieb der
Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassenen
Versicherungseinrichtungen (Nationaler Garantiefond).
Auch wenn grundsätzlich für den Betrieb
eines Motorfahrzeuges die Gefährdungshaftung (Betriebsgefahr)
massgebend ist, so haftet bei einer Kollision mit gleichwertigen
Betriebsgefahren nach Art. 61 Abs. 2 SVG ein Halter für den
Sachschaden des andern Halters nur,
„wenn der Geschädigte beweist, dass der Schaden
verursacht wurde durch Verschulden oder vorübergehendem Verlust
der Urteilsfähigkeit des beklagten Halters oder einer Person,
für die er verantwortlich ist, oder für fehlerhafte
Beschaffenheit seines Fahrzeuges“.
Entgegen den Usanzen in anderen Ländern besteht
auch für Fahrräder in der Schweiz eine separate
Versicherungspflicht nach Art. 70 SVG. Allerdings existiert
diesbezüglich die Haftung lediglich nach dem Obligationenrecht und
nicht nach Gefährdungsmechanismen. Das Anbringen eines
Kennzeichens ans Fahrrad ist obligatorisch.
Im Folgenden wird davon ausgegangen, dass
grundsätzlich die Haftung und Adäquanz gegeben sind.
2. Das Schadenersatzrecht im Einzelnen
(einzelne Schadenersatzpositionen):
A) Sachschaden
aa. Reparaturkosten:
Die anfallenden Reparaturkosten sind dem
Geschädigten zu ersetzen. Dabei spielt es keine Rolle, ob das
Fahrzeug tatsächlich repariert wird. Dem Geschädigten stehen
sämtliche Optionen offen und er kann die Reparatur sogar selbst
ausführen. Die Grenze der zu ersetzenden Reparaturkosten bildet
der Fahrzeug-wert unmittelbar vor dem Unfallzeitpunkt. Für im
Ausland wohnhafte Geschädigte sind die dortigen
Preis-/Wertverhältnisse des betreffenden Fahrzeuges massgebend,
wobei hilfsweise häufig vorerst von schweizerischen Ansätzen
ausgegangen wird.
Wenn es sich beim Sachschaden nicht nur um einen
absoluten Bagatellfall handelt, so wird üblicherweise ein
KFZ-Gutachten erstellt. Dabei besteht auch die Möglichkeit den
(anerkannten) Gutachter im In- oder Ausland selbst zu bestimmen. Eine
doppelte Begutachtung ist häufig unnötig, da
üblicherweise die schweizerischen Versicherungen - von Ausnahmen
abgesehen - neutrale Expertisen erstellen lassen.
Wenn das Fahrzeug bereits über einen Vorschaden
verfügt oder sonst ein Mangel existiert, so können
Abzüge auch unter dem Titel „neu für alt“ vorkommen. Bei
Sachschäden im Bereich bis ca. CHF 1‘500.-- erfolgt häufig
eine Schadensregulierung unter Vorlage eines Fotos und eines
Kostenvoranschlages ohne übliche ordentliche Expertisierung.
Die Mehrwertsteuer bildet einen Teil der
Reparaturkosten. Wenn die Reparatur tatsächlich durchgeführt
wird, so ergibt sich bei der Uebernahme derselben kein Problem. Wenn
auf die tatsächliche Reparatur verzichtet wird, so lehnen die
meisten Versicherungen die Erstattung der entsprechenden Mehrwertsteuer
ab mit dem Hinweis, dass der Geschädigte sich nicht auf Kosten der
Versicherung bereichern dürfe. Jedoch handelt es sich bei der
Mehrwertsteuer gemäss Kostenvoranschlag oder Expertise um einen
Teil des tatsächlich anfallenden Schadens, welcher im Prinzip zu
ersetzen wäre. Das betreffende Fahrzeug verfügt nämlich
im entsprechenden Markt über einen Minderwert im Umfang der
Reparatur inkl. Mehrwertsteuer. Die Frage ist scheinbar bis anhin
gerichtlich noch nicht geklärt worden.
bb. Totalschaden:
Bei Zerstörung einer Sache entspricht der
Schaden genau dem Betrag, der zur Anschaffung einer neuen Sache
eingesetzt werden muss. Als nicht wertbeständige Sache entspricht
der Schaden eines Fahrzeuges dem Betrag der zur Anschaffung einer neuen
Sache benötigt wird, vermindert um den Wert des Gebrauches oder
der Alterung. Die Amortisation (buchhalterische Abschreibung) ist also
bei der Berechnung des sog. massgebenden Verkehrswertes zum
Unfallzeitpunkt zu berücksichtigen.
Lohnt sich eine Reparatur im erwähnten Sinne
nicht respektive ist sie zu teuer, so ist die Regulierung auf
Totalschadensbasis abzuwickeln. Die Meinung, dass ein allfälliges
subjektives höheres Interesse des Geschädigten massgebend
sei, hat sich hier nicht durchgesetzt. Bei praktisch neuen Fahrzeugen
darf davon ausgegangen werden, dass tatsächlich der Neuwert
entschädigt wird.
Anhand einer Expertise (KFZ-Gutachten) sollte sich
auch ein allfälliger Restwert des Fahrzeuges im Falle des
Totalschadens in der Schweiz verwerten lassen. Ggf. kann mit Hilfe der
involvierten Versicherung zwecks Vereinfachung der Mechanismen und um
weitere Schäden zu vermeiden, die entsprechende definitive
Verwertung in der Schweiz erfolgen. Mit anderen Worten: Wenn sich nicht
einmal mehr die Rückführung ins Heimatland lohnt respektive
die diesbezüglich entstehenden Kosten vermieden werden sollen, so
können in der Schweiz die nötigen Massnahmen (Verschrottung,
Verzollung usw.) veranlasst werden. Zu betonen bleibt stets, dass der
Geschädigte die Mechanismen bestimmen kann und sollte.
cc. Abschleppkosten:
Die nötigen Abschleppkosten zur
nächsten geeigneten Werkstätte bilden Teil des Schadens und
müssen vom Schädiger respektive dessen
Haftpflichtversicherung übernommen werden. Nach dem Prinzip der
Schadensminderung kann nicht stets verlangt werden, dass
Abschleppkosten in die Heimatwerkstätte gedeckt sind. Jedoch kann
es angebracht sein, etwas höhere Abschleppkosten zu verursachen,
damit eine kostengünstigere Reparatur in Wohnsitznähe
erfolgen kann.
dd. Nutzungsausfall
Nimmt der Geschädigte kein Ersatzfahrzeug in
Anspruch, so wird regelmässig zumindest in der deutschen Schweiz
keine pauschale Nutzungsausfallentschädigung bezahlt. Nach
herrschender Auffassung entsteht kein wirtschaftlicher Nachteil,
wenn der Gebrauch lediglich dem Vergnügen diente.
Auch ein Fixkostenersatz (KFZ-Versicherung, Steuer,
Garagenmiete usw.) wird im Prinzip abgelehnt, da man von
„Ohnehin-Kosten“ ausgeht. Besonders verhält es sich jedoch
selbstverständlich bei ausschliesslich gewerblich benutzten
Fahrzeugen wie Taxis usw.
ee. Wertminderung:
Auf Grund der heutigen modernen Technik bei
Reparaturarbeiten geht es unter diesem Titel vor allem um die Frage des
merkantilen (kommerziellen) Minderwert. Eine solche Wertminderung liegt
vor bei beträchtlichen Schäden, die im Prinzip
fachmännisch behoben werden können; jedoch auf Grund der
heutigen Aufklärungspflichten (Unfallschaden) zu einer geringeren
Wertschätzung im allgemeinen Geschäftsverkehr führen.
Die entsprechend nachgewiesene Wertminderung kann nicht erst beim
Verkauf des Fahrzeuges geltend gemacht werden.
Entgegen den Vorstellungen in andern Ländern
gehen in der Schweiz usanzgemäss die Experten davon aus, dass ein
merkantiler Minderwert lediglich bei neueren Fahrzeugen auftreten kann.
ff. Mietwagenkosten:
Entsprechend den Ausführungen unter dem Titel
Nutzungsausfall ist die gegnerische Haftpflichtversicherung hier
lediglich bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen verpflichtet,
für die Kosten eines Ersatzfahrzeuges aufzukommen. Wer auf ein
Ersatzfahrzeug infolge des von ihm ausgeübten Berufes angewiesen
ist oder aus bestimmten überzeugenden anderen Gründen ein
Mietfahrzeug benötigt, so besteht während einer
Höchstdauer von ca. 10 bis 15 Tagen eine
Uebernahmepflicht der Haftpflichtversicherung.
Allerdings ist zu bemerken, dass interessenswahrend
auch abgeklärt werden muss, ob zweck Vermeidung von entsprechenden
Kosten öffentliche Verkehrsmittel zumutbar sind oder ausnahmsweise
für einzelne Fahrten ein kostengünstigeres Taxi in Anspruch
genommen werden kann. Zudem soll der Geschädigte darauf achten,
dass eine anerkannte Vermietfirma das Ersatzfahrzeug zur Verfügung
stellt zwecks Vermeidung von Tarifdiskussionen. Empfehlenswert ist
schliesslich noch, dass die Fahrzeugkategorie passend gewählt
wird.
Da häufig Regulierungsprobleme bei der
Uebernahme von Mietwagenkosten entstehen, ist eine vorgängige
diesbezügliche Absprache mit der zuständigen
Haftpflichtversicherung von Vorteil.
gg. Sachverständigenkosten:
Abgesehen von Bagatellschäden soll für die
Bestimmung des Sachschadens eine Expertise erstellt werden. Die
betreffenden Kosten (einschliesslich Mehrwertsteuer) sind Teil des
Schadens und müssen von der gegnerischen Haftpflichtversicherung
übernommen werden. Es spielt keine Rolle, ob ein anerkannter in-
oder ausländischer Experte mit der Begutachtung beauftragt wird.
Allerdings kann von Ausnahmefällen abgesehen nicht verlangt
werden, dass zwei Gutachten übernommen werden. Sofern also - was
durchaus der hiesigen Usanz entspricht - die gegnerische
Haftpflichtversicherung mit der Begutachtung beauftragt wird, so kann -
in der Regel - nicht auf deren Kosten anschliessend eine erneute
Ueberprüfung eines andern Gutachters (z.B. im Ausland) stattfinden.
Der Geschädigte hat von Anfang an die Wahl,
welchen Gutachter er auswählt, wobei z.B. ein im Prinzip
unabhängiger Experte des VFFS (Verband der freiberuflichen
Fahrzeug-Sachverständigen) beauftragt werden kann. Auch die
Versicherungen nehmen Dienste der entsprechenden freiberuflichen
Experten bei entsprechender interner Ueberlastung in Anspruch.
hh. Rechtsanwaltskosten:
Die Interventionskosten eines Rechtsanwaltes in der
Schweiz sind von der gegnerischen Haftpflichtversicherung nicht in
jedem Fall zu übernehmen. Das höchste schweizerische Gericht
hat bereits vor geraumer Zeit entschieden, dass die Ueberwälzung
nur erfolgen kann bei Fällen mit Besonderheiten. Als Besonderheit
gelten z.B. ein höherer Sachschaden, Körperverletzungen oder
sonstwie komplexere Verhältnisse. Negativ formuliert bedeutet das
im Prinzip, dass bei einfacheren Verhältnissen mit alleinigem
Sachschaden die Interventionskosten im Prinzip nicht auf die
gegnerische Haftpflichtversicherung überwälzt werden
können.
Die schweizerischen Anwälte erstellen im
Uebrigen ihre Kostennoten üblicherweise nach Interessewert und
zeitlichem Aufwand.
ii. Auslagenpauschale:
Jede Schadensposition muss im Einzelnen nachgewiesen
und belegt werden. Selbstverständlich wird auf Vergleichsbasis
häufig eine pauschale Erstattung von verschiedenen Unkosten
(Telefonate, Porti, Kopien usw.) in der Höhe von ca. CHF 100.--
bis CHF 200.-- vorgenommen.
Prozessual sind solche Auslagen im Einzelnen
nachzuweisen oder bei genügender Präzisierung richterlich
einzuschätzen.
jj. Uebernachtungs- und Verpflegungskosten:
Unfallbedingte diesbezügliche Kosten sind
grundsätzlich zu erstatten, wobei bei den Verpflegungskosten
häufig erhebliche Kürzungen erfolgen, da bekanntlich solche
Kosten mindestens teilweise ohnehin anfallen.
kk. Kaskobeteiligung:
Auch wenn ein Schädiger respektive dessen
Haftpflichtversicherung für einen Schaden voll verantwortlich
gemacht werden kann, besteht die Möglichkeit, die Regulierung
über die allfällig eigene Vollkaskoversicherung vorzunehmen.
Auch wenn die gegnerische Haftpflichtversicherung nur teilweise haftet,
so kann nach dem Prinzip des Quotenvorrechtes mindestens der
Selbstbehalt in voller Höhe überwälzt werden.
ll. Sonstige Sachschäden:
Selbstverständlich sind auch Gepäck und
Kleiderschäden zu ersetzen, wobei der Zeitwert massgebend ist.
Dienlich sind die Vorlage der entsprechenden Kaufbelege, ansonsten eine
Schätzung vorgenommen werden muss.
B) Körperschaden:
aa. Schmerzensgeld:
Nach schweizerischem Recht existiert der Begriff
Schmerzensgeld nicht und eine teilweise Entschädigung unter diesem
Titel kann lediglich in Form einer eigentlichen Genugtuung (vgl.
separater Abschnitt) erfolgen.
bb. Heilbehandlungskosten:
Die unfallbedingten üblichen
Heilbehandlungskosten sind unter Berücksichtigung des Prinzipes
Schadenminderung einstweilen über eine allenfalls andere
existierende Kranken- oder Unfallversicherung zu regulieren. Erst die
verbleibenden Restkosten (Courtage, Selbstbehalt usw.) können nach
den erwähnten Prinzipien auf die gegnerische
Haftpflichtversicherung überwälzt werden.
cc. Verdienstausfallsschaden:
Sofern keine im Prinzip vorleistungsspflichtige
Unfallversicherung für den Verdienstausfall aufkommt, muss die
Haftpflichtversicherung auch für Lohnausfall einstehen.
Gemäss neuem Bundesgerichtsentscheid vom
19.12.2002 (4C.194/2002) ist der Nettolohn für die Berechnung des
vorübergehenden Lohnausfalles und des Invaliditätsschadens
massgebend.
Der Rentenschaden besteht nicht im Verlust der
Arbeitgeberbeiträge an die 1. und 2. Säule, sondern
entspricht der durch Beitragslücken bewirkten Reduktion
sämtlicher Altersleistungen. Durch eine (lebenslängliche)
UVG-Rente wird der Rentendirektschaden stark beeinflusst und
eventuell gar ausgeschlossen.
Bei Teilinvalidität ist eine
Resterwerbsfähigkeit nur bei der Schadensberechnung zu
berücksichtigen, wenn eine ökonische Verwertbarkeit gegeben
ist. So hat das Bundesgericht vor kurzem auch beschlossen, dass eine
Resterwerbsfähigkeit von 20% nicht verwertbar ist.
dd. Haushaltführungsschaden
Der Haushaltführungsschaden gleicht den Schaden
aus, welcher dem Geschädigten entsteht, weil er seine
Arbeitsleistungen als Hausfrau oder Hausmann auf Dauer oder
vorübergehend im Haushalt nicht mehr erbringen kann. Der
Haushaltführungsschaden richtet sich im Wesentlichen nach der
Anzahl der Familienangehörigen im betreffenden Haushalt. Dabei ist
der Schaden nach normativen Kriterien zu berechnen und zu
berücksichtigen ist insbesondere auch, bei welchen Arbeiten ein
zeitlicher Mehraufwand entsteht und ob eine qualitative
Einschränkung entsteht.
Gemäss Bundesgerichtsentscheid vom 09.09.1998
(zitiert in Plädoyer 4/99, S. 65 ff.) ist die Entschädigung
von Fr. 30.-- pro Stunde auch bei ländlichen Verhältnissen
nicht zu beanstanden. Häufig beträgt die Entschädigung
gestützt auf andere Entscheide weniger und ausländische
(tiefere) Lohnverhältnisse sind zu berücksichtigen.
ee. Pflegeschaden / Betreuungsschaden
Nach neuem Bundesgerichtsentscheid vom 26.03.2002
(4C.276/2001) erfolgt die Berechnung des Pflege-/Betreuungsschadens
ebenfalls nach normativen Ueberlegungen auf der Basis des
ortsüblichen Lohnes einer Pflegekraft.
Selbstverständlich kann gemäss jenem
Entscheid der Haushaltschaden kumulativ zum Betreuungsschaden geltend
gemacht werden.
Ab mutmasslichem Eintritt in ein Pflegeheim
entfällt aber ein Haushaltschaden und es sind ab jenem Zeitpunkt
die effektiv entstehenden Heimkosten zu entschädigen.
ff. Genugtuung
Die Genugtuung ist der Ausgleich für die bei
einem Unfall erlittene psychische und physische Schädigung. Es
stellt einen sogenannten Ersatz für die erlittene Unbill und
entgangene Lebensfreude dar (z.B. Ausübung der Hobbys nicht
mehr möglich, lange Therapien, Schmerzen etc.).
Ungleich z.B. zu Deutschland bedarf es jedoch einer
erheblichen Beeinträchtigung, damit ein Anspruch auf eine
Genugtuung entsteht. Ein vorübergehende (fahrlässige)
Körperverletzung von ein paar Wochen führt normalerweise
nicht zu einem Anspruch auf Genugtuung.
gg. Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens
Bei körperlichen Dauerschäden, welche sich
eventuell nur teilweise oder gar nicht verdienstmässig auswirken,
ist unter bestimmten Mechanismen eine Entschädigung für
wirtschaftliche Nachteile im Berufsleben zu zahlen. Die entsprechenden
Nachteile sind auf Grund der Verletzungen und des beruflichen
Werdeganges detailliert darzutun.
3. Verjährung
Die Verjährung von Schadenersatzansprüchen
aus Verkehrsunfällen tritt nach Art. 83 SVG nach 2
Jahren ein. Kenntnis der Person des Ersatzpflichtigen ist dabei
vorausgesetzt. Wenn die Klage aus einer strafbaren Handlung hergeleitet
wird, für die das Strafrecht eine längere Verjährung
vorsieht, so gilt diese auch für den Zivilanspruch. Dies gilt
insbesondere für sämtliche Körperverletzungen, für
welche das Strafrecht eine längere Frist vorsieht.
Vorsicht gilt vor allem während der Dauer der
Verhandlung mit dem Schädiger respektive dessen
Haftpflichtversicherung: Ungleich zu anderen Rechtsordnungen bedeutet
eine fortwährende Verhandlung keinen Unterbruch der
Verjährungsfrist und es sind ggf. geeignete unterbrechende
Massnahmen vorzunehmen.
4. Besonderheiten
Wenn anlässlich einer polizeilichen
Protokollierung bei einer summarischen Einschätzung der Situation
von einem (Teil-)Verschulden eines Fahrzeuglenkers mit Wohnsitz im
Ausland ausgegangen werden muss, so ist nach Anordnung der Polizei ein
geeignetes Sofortdepot (Bargeldbetrag) zwecks Absicherung einer
allfälligen zukünftigen mutmasslichen Busse zu leisten. Die
Hinterlage eines solchen Depots bedeutet allerdings kein Präjudiz
und auch keine Verschuldensanerkennung. Ggf. wird der Depositumsbetrag
auch wieder zurückerstattet. Wenn allerdings im Verlauf eines
Strafverfahrens eine (Teil-)Schuld rechtsgenüglich definitiv
feststeht, so können die Busse und die Verfahrenskosten vom
Depositum gedeckt werden.
Sofern ein (Teil-)Verschulden für die
Verursachung eines Verkehrsunfalles festgestellt wird, so erfolgt nebst
einem behördlichen Strafverfahren auch noch die Durchfühurng
eines Administrativverfahrens bezüglich Wegnahme oder Aberkennung
eines ausländischen Führerausweises für das Gebiet der
Schweiz für eine bestimmte Zeit. Bereits bei mittelschweren
Verkehrsregelverletzungen muss mit einem entsprechenden
zusätzlichen Administrativverfahren gerechnet werden.
Balmer 10. Oktober 2005