DER VERKEHRSUNFALL

SCHWEIZ


1.    Gesetzliche Grundlagen für die Regulierung:

    Die massgebenden Haftpflichtbestimmungen finden wir im SVG (Strassen-verkehrsgesetz) und den ergänzenden Verordnungen sowie auch im Schweizerischen Obligationenrecht (Art. 41 ff. OR).

    Motorfahrzeuge benötigen in der Schweiz im öffentlichen Strassenverkehr die Deckung einer Haftpflichtversicherung. Der diesbezügliche Haftungsgrundsatz wird in Art. 58 Abs. 1 SVG wie folgt stipuliert:

„Wird durch den Betrieb eines Motorfahrzeuges ein Mensch getötet oder
verletzt oder Sachschaden verursacht, so haftet der Halter für den Schaden.“

    Bei fehlendem Versicherungsschutz oder unbekanntem verursachenden Motorfahrzeug haften - mit gewissen Einschränkungen - nach Art. 76 SVG gemeinsam die in der Schweiz zum Betrieb der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherungseinrichtungen (Nationaler Garantiefond).

    Auch wenn grundsätzlich für den Betrieb eines Motorfahrzeuges die Gefährdungshaftung (Betriebsgefahr) massgebend ist, so haftet bei einer Kollision mit gleichwertigen Betriebsgefahren nach Art. 61 Abs. 2 SVG ein Halter für den Sachschaden des andern Halters nur,

    „wenn der Geschädigte beweist, dass der Schaden verursacht wurde durch Verschulden oder vorübergehendem Verlust der Urteilsfähigkeit des beklagten Halters oder einer Person, für die er verantwortlich ist, oder für fehlerhafte Beschaffenheit seines Fahrzeuges“.     

    Entgegen den Usanzen in anderen Ländern besteht auch für Fahrräder in der Schweiz eine separate Versicherungspflicht nach Art. 70 SVG. Allerdings existiert diesbezüglich die Haftung lediglich nach dem Obligationenrecht und nicht nach Gefährdungsmechanismen. Das Anbringen eines Kennzeichens ans Fahrrad ist obligatorisch.
    Im Folgenden wird davon ausgegangen, dass grundsätzlich die Haftung und Adäquanz gegeben sind.


2.    Das Schadenersatzrecht im Einzelnen
    (einzelne Schadenersatzpositionen):

A)     Sachschaden

aa.     Reparaturkosten:

    Die anfallenden Reparaturkosten sind dem Geschädigten zu ersetzen. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Fahrzeug tatsächlich repariert wird. Dem Geschädigten stehen sämtliche Optionen offen und er kann die Reparatur sogar selbst ausführen. Die Grenze der zu ersetzenden Reparaturkosten bildet der Fahrzeug-wert unmittelbar vor dem Unfallzeitpunkt. Für im Ausland wohnhafte Geschädigte sind die dortigen Preis-/Wertverhältnisse des betreffenden Fahrzeuges massgebend, wobei hilfsweise häufig vorerst von schweizerischen Ansätzen ausgegangen wird.
    
    Wenn es sich beim Sachschaden nicht nur um einen absoluten Bagatellfall handelt, so wird üblicherweise ein KFZ-Gutachten erstellt. Dabei besteht auch die Möglichkeit den (anerkannten) Gutachter im In- oder Ausland selbst zu bestimmen. Eine doppelte Begutachtung ist häufig unnötig, da üblicherweise die schweizerischen Versicherungen - von Ausnahmen abgesehen - neutrale Expertisen erstellen lassen.

    Wenn das Fahrzeug bereits über einen Vorschaden verfügt oder sonst ein Mangel existiert, so können Abzüge auch unter dem Titel „neu für alt“ vorkommen. Bei Sachschäden im Bereich bis ca. CHF 1‘500.-- erfolgt häufig eine Schadensregulierung unter Vorlage eines Fotos und eines Kostenvoranschlages ohne übliche ordentliche Expertisierung.
    Die Mehrwertsteuer bildet einen Teil der Reparaturkosten. Wenn die Reparatur tatsächlich durchgeführt wird, so ergibt sich bei der Uebernahme derselben kein Problem. Wenn auf die tatsächliche Reparatur verzichtet wird, so lehnen die meisten Versicherungen die Erstattung der entsprechenden Mehrwertsteuer ab mit dem Hinweis, dass der Geschädigte sich nicht auf Kosten der Versicherung bereichern dürfe. Jedoch handelt es sich bei der Mehrwertsteuer gemäss Kostenvoranschlag oder Expertise um einen Teil des tatsächlich anfallenden Schadens, welcher im Prinzip zu ersetzen wäre. Das betreffende Fahrzeug verfügt nämlich im entsprechenden Markt über einen Minderwert im Umfang der Reparatur inkl. Mehrwertsteuer. Die Frage ist scheinbar bis anhin gerichtlich noch nicht geklärt worden.


bb.     Totalschaden:

    Bei Zerstörung einer Sache entspricht der Schaden genau dem Betrag, der zur Anschaffung einer neuen Sache eingesetzt werden muss. Als nicht wertbeständige Sache entspricht der Schaden eines Fahrzeuges dem Betrag der zur Anschaffung einer neuen Sache benötigt wird, vermindert um den Wert des Gebrauches oder der Alterung. Die Amortisation (buchhalterische Abschreibung) ist also bei der Berechnung des sog. massgebenden Verkehrswertes zum Unfallzeitpunkt zu berücksichtigen.
    Lohnt sich eine Reparatur im erwähnten Sinne nicht respektive ist sie zu teuer, so ist die Regulierung auf Totalschadensbasis abzuwickeln. Die Meinung, dass ein allfälliges subjektives höheres Interesse des Geschädigten massgebend sei, hat sich hier nicht durchgesetzt. Bei praktisch neuen Fahrzeugen darf davon ausgegangen werden, dass tatsächlich der Neuwert entschädigt wird.
    Anhand einer Expertise (KFZ-Gutachten) sollte sich auch ein allfälliger Restwert des Fahrzeuges im Falle des Totalschadens in der Schweiz verwerten lassen. Ggf. kann mit Hilfe der involvierten Versicherung zwecks Vereinfachung der Mechanismen und um weitere Schäden zu vermeiden, die entsprechende definitive Verwertung in der Schweiz erfolgen. Mit anderen Worten: Wenn sich nicht einmal mehr die Rückführung ins Heimatland lohnt respektive die diesbezüglich entstehenden Kosten vermieden werden sollen, so können in der Schweiz die nötigen Massnahmen (Verschrottung, Verzollung usw.) veranlasst werden. Zu betonen bleibt stets, dass der Geschädigte die Mechanismen bestimmen kann und sollte.


cc.     Abschleppkosten:

    Die nötigen Abschleppkosten zur  nächsten geeigneten Werkstätte bilden Teil des Schadens und müssen vom Schädiger respektive dessen Haftpflichtversicherung übernommen werden. Nach dem Prinzip der Schadensminderung kann nicht stets verlangt werden, dass Abschleppkosten in die Heimatwerkstätte gedeckt sind. Jedoch kann es angebracht sein, etwas höhere Abschleppkosten zu verursachen, damit eine kostengünstigere Reparatur in Wohnsitznähe erfolgen kann.


dd.     Nutzungsausfall

    Nimmt der Geschädigte kein Ersatzfahrzeug in Anspruch, so wird regelmässig zumindest in der deutschen Schweiz keine pauschale Nutzungsausfallentschädigung bezahlt. Nach herrschender Auffassung entsteht kein wirtschaftlicher Nachteil, wenn  der Gebrauch lediglich dem Vergnügen diente.
    Auch ein Fixkostenersatz (KFZ-Versicherung, Steuer, Garagenmiete usw.) wird im Prinzip abgelehnt, da man von „Ohnehin-Kosten“ ausgeht. Besonders verhält es sich jedoch selbstverständlich bei ausschliesslich gewerblich benutzten Fahrzeugen wie Taxis usw.


ee.     Wertminderung:

    Auf Grund der heutigen modernen Technik bei Reparaturarbeiten geht es unter diesem Titel vor allem um die Frage des merkantilen (kommerziellen) Minderwert. Eine solche Wertminderung liegt vor bei beträchtlichen Schäden, die  im Prinzip fachmännisch behoben werden können; jedoch auf Grund der heutigen Aufklärungspflichten (Unfallschaden) zu einer geringeren Wertschätzung im allgemeinen Geschäftsverkehr führen. Die entsprechend  nachgewiesene Wertminderung kann nicht erst beim Verkauf des Fahrzeuges geltend gemacht werden.
    Entgegen den Vorstellungen in andern Ländern gehen in der Schweiz usanzgemäss die Experten davon aus, dass ein merkantiler Minderwert lediglich bei neueren Fahrzeugen auftreten kann.


ff.     Mietwagenkosten:

    Entsprechend den Ausführungen unter dem Titel Nutzungsausfall ist die gegnerische Haftpflichtversicherung hier lediglich bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen verpflichtet, für die Kosten eines Ersatzfahrzeuges aufzukommen. Wer auf ein Ersatzfahrzeug infolge des von ihm ausgeübten Berufes angewiesen ist oder aus bestimmten überzeugenden anderen Gründen ein Mietfahrzeug benötigt, so besteht während einer Höchstdauer von ca. 10 bis 15 Tagen eine Uebernahmepflicht der Haftpflichtversicherung.
    Allerdings ist zu bemerken, dass interessenswahrend auch abgeklärt werden muss, ob zweck Vermeidung von entsprechenden Kosten öffentliche Verkehrsmittel zumutbar sind oder ausnahmsweise für einzelne Fahrten ein kostengünstigeres Taxi in Anspruch genommen werden kann. Zudem soll der Geschädigte darauf achten, dass eine anerkannte Vermietfirma das Ersatzfahrzeug zur Verfügung stellt zwecks Vermeidung von Tarifdiskussionen. Empfehlenswert ist schliesslich noch, dass die Fahrzeugkategorie passend gewählt wird.
    Da häufig Regulierungsprobleme bei der Uebernahme von Mietwagenkosten entstehen, ist eine vorgängige diesbezügliche Absprache mit der zuständigen Haftpflichtversicherung von Vorteil.


gg.     Sachverständigenkosten:

    Abgesehen von Bagatellschäden soll für die Bestimmung des Sachschadens eine Expertise erstellt werden. Die betreffenden Kosten (einschliesslich Mehrwertsteuer) sind Teil des Schadens und müssen von der gegnerischen Haftpflichtversicherung übernommen werden. Es spielt keine Rolle, ob ein anerkannter in- oder ausländischer Experte mit der Begutachtung beauftragt wird. Allerdings kann von Ausnahmefällen abgesehen nicht verlangt werden, dass zwei Gutachten übernommen werden. Sofern also - was durchaus der hiesigen Usanz entspricht - die gegnerische Haftpflichtversicherung mit der Begutachtung beauftragt wird, so kann - in der Regel - nicht auf deren Kosten anschliessend eine erneute Ueberprüfung eines andern Gutachters (z.B. im Ausland) stattfinden.
    Der Geschädigte hat von Anfang an die Wahl, welchen Gutachter er auswählt, wobei z.B. ein im Prinzip unabhängiger Experte des VFFS (Verband der freiberuflichen Fahrzeug-Sachverständigen) beauftragt werden kann. Auch die Versicherungen nehmen Dienste der entsprechenden freiberuflichen Experten bei entsprechender interner Ueberlastung in Anspruch.


hh.     Rechtsanwaltskosten:

    Die Interventionskosten eines Rechtsanwaltes in der Schweiz sind von der gegnerischen Haftpflichtversicherung nicht in jedem Fall zu übernehmen. Das höchste schweizerische Gericht hat bereits vor geraumer Zeit entschieden, dass die Ueberwälzung nur erfolgen kann bei Fällen mit Besonderheiten. Als Besonderheit gelten z.B. ein höherer Sachschaden, Körperverletzungen oder sonstwie komplexere Verhältnisse. Negativ formuliert bedeutet das im Prinzip, dass bei einfacheren Verhältnissen mit alleinigem Sachschaden die Interventionskosten im Prinzip nicht auf die gegnerische Haftpflichtversicherung überwälzt werden können.
    Die schweizerischen Anwälte erstellen im Uebrigen ihre Kostennoten üblicherweise nach Interessewert und zeitlichem Aufwand.


ii.     Auslagenpauschale:
    
    Jede Schadensposition muss im Einzelnen nachgewiesen und belegt werden. Selbstverständlich wird auf Vergleichsbasis häufig eine pauschale Erstattung von verschiedenen Unkosten (Telefonate, Porti, Kopien usw.) in der Höhe von ca. CHF 100.-- bis CHF 200.-- vorgenommen.
    Prozessual sind solche Auslagen im Einzelnen nachzuweisen oder bei genügender Präzisierung richterlich einzuschätzen.


jj.     Uebernachtungs- und Verpflegungskosten:

    Unfallbedingte diesbezügliche Kosten sind grundsätzlich zu erstatten, wobei bei den Verpflegungskosten häufig erhebliche Kürzungen erfolgen, da bekanntlich solche Kosten mindestens teilweise ohnehin anfallen.


kk.     Kaskobeteiligung:

    Auch wenn ein Schädiger respektive dessen Haftpflichtversicherung für einen Schaden voll verantwortlich gemacht werden kann, besteht die Möglichkeit, die Regulierung über die allfällig eigene Vollkaskoversicherung vorzunehmen. Auch wenn die gegnerische Haftpflichtversicherung nur teilweise haftet, so kann nach dem Prinzip des Quotenvorrechtes mindestens der Selbstbehalt in voller Höhe überwälzt werden.


ll.    Sonstige Sachschäden:

    Selbstverständlich sind auch Gepäck und Kleiderschäden zu ersetzen, wobei der Zeitwert massgebend ist. Dienlich sind die Vorlage der entsprechenden Kaufbelege, ansonsten eine Schätzung vorgenommen werden muss.


B)     Körperschaden:


aa.     Schmerzensgeld:

    Nach schweizerischem Recht existiert der Begriff Schmerzensgeld nicht und eine teilweise Entschädigung unter diesem Titel kann lediglich in Form einer eigentlichen Genugtuung (vgl. separater Abschnitt) erfolgen.


bb.    Heilbehandlungskosten:

    Die unfallbedingten üblichen Heilbehandlungskosten sind unter Berücksichtigung des Prinzipes Schadenminderung einstweilen über eine allenfalls andere existierende Kranken- oder Unfallversicherung zu regulieren. Erst die verbleibenden Restkosten (Courtage, Selbstbehalt usw.) können nach den erwähnten Prinzipien auf die gegnerische Haftpflichtversicherung überwälzt werden.


cc.     Verdienstausfallsschaden:

    Sofern keine im Prinzip vorleistungsspflichtige Unfallversicherung für den Verdienstausfall aufkommt, muss die Haftpflichtversicherung auch für Lohnausfall einstehen.
    Gemäss neuem Bundesgerichtsentscheid vom 19.12.2002 (4C.194/2002) ist der Nettolohn für die Berechnung des vorübergehenden Lohnausfalles und des Invaliditätsschadens massgebend.
    Der Rentenschaden besteht nicht im Verlust der Arbeitgeberbeiträge an die 1. und 2. Säule, sondern entspricht der durch Beitragslücken bewirkten Reduktion sämtlicher Altersleistungen. Durch eine (lebenslängliche) UVG-Rente wird der  Rentendirektschaden stark beeinflusst und eventuell gar ausgeschlossen.
    Bei Teilinvalidität ist eine Resterwerbsfähigkeit nur bei der Schadensberechnung zu berücksichtigen, wenn eine ökonische Verwertbarkeit gegeben ist. So hat das Bundesgericht vor kurzem auch beschlossen, dass eine Resterwerbsfähigkeit von 20% nicht verwertbar ist.
 

dd. Haushaltführungsschaden

    Der Haushaltführungsschaden gleicht den Schaden aus, welcher dem Geschädigten entsteht, weil er seine Arbeitsleistungen als Hausfrau oder Hausmann auf Dauer oder vorübergehend im Haushalt nicht mehr erbringen kann. Der Haushaltführungsschaden richtet sich im Wesentlichen nach der Anzahl der Familienangehörigen im betreffenden Haushalt. Dabei ist der Schaden nach normativen Kriterien zu berechnen und zu berücksichtigen ist insbesondere auch, bei welchen Arbeiten ein zeitlicher Mehraufwand entsteht und ob eine qualitative Einschränkung entsteht.
    Gemäss Bundesgerichtsentscheid vom 09.09.1998 (zitiert in Plädoyer 4/99, S. 65 ff.) ist die Entschädigung von Fr. 30.-- pro Stunde auch bei ländlichen Verhältnissen nicht zu beanstanden. Häufig beträgt die Entschädigung gestützt auf andere Entscheide weniger und ausländische (tiefere) Lohnverhältnisse sind zu berücksichtigen.
 

ee. Pflegeschaden / Betreuungsschaden

    Nach neuem Bundesgerichtsentscheid vom 26.03.2002 (4C.276/2001) erfolgt die Berechnung des Pflege-/Betreuungsschadens ebenfalls nach normativen Ueberlegungen auf der Basis des ortsüblichen Lohnes einer Pflegekraft.
    Selbstverständlich kann gemäss jenem Entscheid der Haushaltschaden kumulativ zum Betreuungsschaden geltend gemacht werden.
    Ab mutmasslichem Eintritt in ein Pflegeheim entfällt aber ein Haushaltschaden und es sind ab jenem Zeitpunkt die effektiv entstehenden Heimkosten zu entschädigen.


 ff. Genugtuung

    Die Genugtuung ist der Ausgleich für die bei einem Unfall erlittene psychische und physische Schädigung. Es stellt einen sogenannten Ersatz für die erlittene Unbill und entgangene Lebensfreude dar  (z.B. Ausübung der Hobbys nicht mehr möglich, lange Therapien, Schmerzen etc.).
    Ungleich z.B. zu Deutschland bedarf es jedoch einer erheblichen Beeinträchtigung, damit ein Anspruch auf eine Genugtuung entsteht. Ein vorübergehende (fahrlässige) Körperverletzung von ein paar Wochen führt normalerweise nicht zu einem Anspruch auf Genugtuung.
gg.    Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens

    Bei körperlichen Dauerschäden, welche sich eventuell nur teilweise oder gar nicht verdienstmässig auswirken, ist unter bestimmten Mechanismen eine Entschädigung für wirtschaftliche Nachteile im Berufsleben zu zahlen. Die entsprechenden Nachteile sind auf Grund der Verletzungen und des beruflichen Werdeganges detailliert darzutun.


3.    Verjährung

    Die Verjährung von Schadenersatzansprüchen aus Verkehrsunfällen tritt nach Art. 83 SVG nach 2 Jahren ein. Kenntnis der Person des Ersatzpflichtigen ist dabei vorausgesetzt. Wenn die Klage aus einer strafbaren Handlung hergeleitet wird, für die das Strafrecht eine längere Verjährung vorsieht, so gilt diese auch für den Zivilanspruch. Dies gilt insbesondere für sämtliche Körperverletzungen, für welche das Strafrecht eine längere Frist vorsieht.

    Vorsicht gilt vor allem während der Dauer der Verhandlung mit dem Schädiger respektive dessen Haftpflichtversicherung: Ungleich zu anderen Rechtsordnungen bedeutet eine fortwährende Verhandlung keinen Unterbruch der Verjährungsfrist und es sind ggf. geeignete unterbrechende Massnahmen vorzunehmen.


4.    Besonderheiten

    Wenn anlässlich einer polizeilichen Protokollierung bei einer summarischen Einschätzung der Situation von einem (Teil-)Verschulden eines Fahrzeuglenkers mit Wohnsitz im Ausland ausgegangen werden muss, so ist nach Anordnung der Polizei ein geeignetes Sofortdepot (Bargeldbetrag) zwecks Absicherung einer allfälligen zukünftigen mutmasslichen Busse zu leisten. Die Hinterlage eines solchen Depots bedeutet allerdings kein Präjudiz und auch keine Verschuldensanerkennung. Ggf. wird der Depositumsbetrag auch wieder zurückerstattet. Wenn allerdings im Verlauf eines Strafverfahrens eine (Teil-)Schuld rechtsgenüglich definitiv feststeht, so können die Busse und die Verfahrenskosten vom Depositum gedeckt werden.

    Sofern ein (Teil-)Verschulden für die Verursachung eines Verkehrsunfalles festgestellt wird, so erfolgt nebst einem behördlichen Strafverfahren auch noch die Durchfühurng eines Administrativverfahrens bezüglich Wegnahme oder Aberkennung eines ausländischen Führerausweises für das Gebiet der Schweiz für eine bestimmte Zeit. Bereits bei mittelschweren Verkehrsregelverletzungen muss mit einem entsprechenden zusätzlichen Administrativverfahren gerechnet werden.




 
  Balmer 10. Oktober 2005